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Kontoregistereinsicht nach § 4 Abs 1 Z 2 Kontenregistergesetz als Ermittlungshandlung der Finanzstrafbehörde - kein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt

SteuerrechtAufsatzMichaela SchmutzerBFGjournal 2021, 406 - 412 Heft 11 und 12 v. 15.12.2021

Eine Kontoregistereinsicht in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren stellt eine finanzstrafrechtliche Ermittlungshandlung dar, die nach § 152 Abs 1 zweiter Satz FinStrG als das Verfahren betreffende Anordnung nicht abgesondert mit Beschwerde bekämpfbar ist. Sie kann erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden.

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