Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurde § 48 BAO neu gefasst.
§ 48 BAO, BGBl I 62/2019, ist am 1. 9. 2019 in Kraft getreten. Ausdrückliche Regelungen, ob und inwieweit der zeitliche Rechtsbedingungsbereich und/oder ob der zeitliche Rechtsfolgenbereich der Fassung durch BGBl I 20/2009 in diesem Zusammenhang endet, wurden nicht normiert.

