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BFG zum zeitlichen Anwendungsbereich der Erstattungsvorschriften der Art 116 ff UZK

BFG und AuslandsbezugSteuerrechtThomas Bieber, Walter SummersbergerBFGjournal 2020, 266 - 268 Heft 6 v. 15.6.2020

Das BFG hat mit Erkenntnis vom 20. 1. 2020 (RV/1200017/2019) Art 239 ZK/Art 116 UZK als materiell-rechtliche Vorschriften und Art 121 UZK als Verfahrensvorschrift qualifiziert. Die Vorschriften des Art 121 UZK sind demnach auf sämtliche bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. In den Fällen des Art 120 UZK gilt – abweichend von der in Art 239 Abs 2 ZK vorgesehenen einjährigen Antragsfrist – gem Art 121 Abs 1 UA 1 lit a UZK auch dann eine Antragsfrist von drei Jahren, wenn die Zollschuld vor dem 1. 5. 2016 entstanden ist. 

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