Das BFG entschied, dass die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG auch für Unterrichtsleistungen gilt, die in Form von Fernunterreicht erbracht werden. Die vergangenen Wochen zeigten die Notwendigkeit von digitalem Unterricht, denn COVID-19 verhinderte Präsenzunterricht.
Schlagwörter:

