Bei errichtenden Umwandlungen sieht § 7 Abs 1 Z 1 UmgrStG ausnahmslos das Vorliegen eines Betriebs (mangels Gewinnerzielungsabsicht liegt im Fall von Liebhaberei kein Betrieb vor) als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art II des Umgründungssteuergesetzes vor.
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