Der VwGH hat am 23. 1. 2020, unter Ra 2019/15/0017, ein Erkenntnis des BFG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Schätzung von Betriebsausgaben in Zusammenhang mit einem Mehrwertsteuerbetrug nicht richtig erfolgte. Das Ausmaß der abzugsfähigen Betriebsausgaben wurde vom BFG nicht umfassend geprüft, insbesondere war für den VwGH die betriebliche Veranlassung des Aufwandes für die Umsatzsteuer nicht erwiesen. Das machte es notwendig, die Höhe der Betriebsausgaben neu zu schätzen.

