Für nichtselbstständige Vertreter ist - wie für einige andere Berufsgruppen auch - gem § 17 Abs 6 EStG iVm § 1 Z 9 der Verordnung BGBl II 2001/382 ein Werbungskostenpauschbetrag vorgesehen. Dass aber einzig bei Vertretern der Pauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt wird, die der AG gem § 26 EStG steuerfrei ausbezahlt hat, verstößt nach Ansicht des BFG gegen das Legalitätsprizip und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ([Doppel-]Begünstigung der Berufsgruppe der angestellten Vertreter über die gesetzlichen Grundlagen hinaus). Das BFG stellt daher an den VfGH den Antrag, die Wortfolge "ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" in § 4 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen in der Stammfassung BGBl II 2001/382 als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben. BFG 27. 4. 2017, RN/7100001/2017.