EStG 1988: § 68 Abs 2
BFG 11. 11. 2025, RV/7101994/2024
Der Beschwerdeführer begehrt für die Streitjahre 2020 und 2021 die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs 2 EStG, die seitens seines Dienstgebers und vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurde. Aus seinem Dienstvertrag vom Jahr 1999 geht hervor, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden beträgt und er eine widerrufbare Überstundenpauschale (12x jährlich) bezieht, mit der Mehrleistungen und Überstunden im Ausmaß von 10 Stunden pro Monat vergütet sind. Neben der Überstundenpauschalvereinbarung besteht auch eine Gleitzeitvereinbarung, wobei die Überstunden gesondert verrechnet werden und daher nicht durch Zeitausgleich teilweise oder zur Gänze abzugelten sind. Das vertraglich geregelte Überstundenpauschale, das auf den monatlichen Abrechnungsbelegen angeführt ist, gebührt dem Beschwerdeführer unabhängig davon, ob die Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Fest steht, dass aus den für die Streitjahre vorgelegten Zeitaufzeichnungen keine klare Abgrenzung zwischen den geleisteten Überstunden und den geleisteten Gleitzeitstunden hervorgeht. Streit herrscht über die Behandlung der vorgenommenen Abgeltung der sich im Rahmen einer gleitenden Arbeitszeit ergebenden Überstunden. Das BFG hat die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide aufgrund der mangelhaften Zeitaufzeichnungen als unbegründet abgewiesen:

