EStG 1988: § 1 Abs 2
DBA-Malta: Art 15 Abs 3, Art 23 Abs 1
Auch mit Art 15 Abs 3 DBA-Malta betreffend Flugpersonal werden deren Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit jeweils einem der beiden Vertragsstaaten ausschließlich zugeteilt. Folglich dürfen diese Bezüge iSd Art 23 Abs 1 DBA-Malta "nur" in jenem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befin-

