§ 2 Abs 2, § 28 AuslBG - Erbringt ein ausländisches Mitglied eines österreichischen Vereins, dessen statutenmäßiger Zweck die Pflege militärischer Traditionen ist, regelmäßig - 10 bis 12 Mal jährlich jeweils für ein bis drei Wochen - Arbeitsleistungen im Vereinsgebäude bzw den angrenzenden Stallungen (Pferdepflege, Heumachen, Holzmachen, Restaurieren von Möbeln) und erhält er dafür als Gegenleistung Naturalien in Form von Verköstigung, Unterbringung und gelegentlich kleineren Bargeldzuwendungen, unterliegt diese Tätigkeit der Bewilligungspflicht des AuslBG.