§ 2 Abs 2, § 28 AuslBG - Als der Bewilligungspflicht des AuslBG nicht unterliegende Gefälligkeitsdienste ausländischer Arbeitskräfte können nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist fließend. Um einen unentgeltlichen und freiwilligen Freundschafts- und/oder Gefälligkeitsdienst annehmen zu können, ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung.