( BewG § 68 ) Bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft sind auch Guthaben auf einem für den Gesellschafter geführten Konto, das reinen Forderungscharakter aufweist, mitzuerfassen. Dabei ist es nicht möglich, in den Fällen, in denen die Gesellschaftsvertragsgebühr vom (anteiligen) Einheitswert zu bemessen ist, ein solches Guthaben aus der Gebührenbemessungsgrundlage auszuscheiden. VwGH 97/16/0005 v. 18.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)