( BewG § 24 ) Die Verkehrsanschauung spricht für die Vermutung, dass landwirtschaftliche Betriebe von Ehepartnern gemeinsam geführt werden. Liegen die Hofstellen der Ehepartner nahe beisammen und sind keine Anhaltspunkte für eine Konkurrenzsituation der Betriebe der Ehepartner zueinander zu sehen, kann - da sogar mehrere an sich selbständige landwirtschaftliche Betriebe von Ehepartnern eine wirtschaftliche Einheit bilden können - die Ansicht, es läge die nach der Verkehrsanschauung vermutete gemeinsame Bewirtschaftung durch die Ehepartner vor, nicht als rechtswidrig gesehen werden. VwGH 96/15/0054 bis 0057 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)