( BewG § 30, § 52 ) Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb unter Zurückbehaltung einiger Gebäudeteile und Grundflächen, die keiner landwirtschaftlichen Nutzung mehr zugeführt werden, verpachtet, ist bei Feststellung des zu bewertenden landwirtschaftlichen Vermögens vom Umfang der tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung und nicht vom Umfang des Pachtverhältnisses auszugehen.
VwGH 96/15/0157 v. 10.09.1998