ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Der Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers obliegt dem Patienten. Erst beim Kausalitätsbeweis greifen Beweiserleichterungen ein. Einerseits kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht. Andererseits wird vertreten, dass der Arzt in Umkehr der Beweislast das Nichtvorliegen eines Kausalzusammenhangs mit dem Schaden zu beweisen hat, wenn sein Fehler die Wahr-