GBG: § 94
PSG: § 17
Der Gesetzgeber sieht in § 17 Abs 3 PSG grds die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands vor; von diesem gesetzlich normierten Regelfall kann nur in der Stiftungsurkunde abgewichen werden (hier: laut Stiftungsurkunde Kollektivvertretung durch zumindest zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands). Zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften kann der Stiftungsvorstand einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen (§ 17 Abs 3 Satz 2 PSG); dabei handelt es sich um eine organschaftliche Ermächtigung, die eines Vorstandsbeschlusses bedarf.

