( UrlG § 4, § 12 ) Werden Betriebsurlaube in einem Ausmaß festgesetzt, das dem Arbeitnehmer eine individuelle Urlaubsplanung verwehrt, ist von einer Konsumation des Urlaubs auch dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer den Termin des Betriebsurlaubs nicht abgelehnt hat.
OLG Wien 10 Ra 24/99v v. 14.05.1999