( AVRAG § 3 ) Bei einem Kleinbetrieb (Verkaufsgeschäft) kann ein Betriebsübergang auch dann vorliegen, wenn damit eine Betriebsschließung und ein Wechsel des Geschäftslokals verbunden ist.
ASG Wien 24 Cga 99/96w v. 07.04.1997
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnisse ein (§ 3 Abs 1 AVRAG). Diese Bestimmung ist in Ausführung der EU-Richtlinie 77/187 ergangen und es ist daher bei der Auslegung des Begriffes eines Betriebsübergangs auch die zu dieser Richtlinie ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen.