( AVRAG § 1 Abs 2 Z 1, RL 77/187/EWG ) Sowohl Bundesländer als auch Gemeinden sind bei Übernahme einer bestehenden Musikschule verpflichtet, sämtliche in dieser Musikschule beschäftigten Musikschullehrer mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen, auch wenn das AVRAG auf Dienstverhältnisse zu Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden nicht anwendbar ist. Diese Übernahmeverpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Musiklehrer die landesgesetzlichen Voraussetzungen erfüllen oder nicht und ob hinsichtlich einzelner Rechte dieser Arbeitnehmer eine Verbesserung eintritt.