§ 3 AVRAG - Die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, ohne dass es auf die rechtliche Konstruktion oder die rechtsgeschäftlichen Verfügungen (hier: „Subunternehmervertrag“) ankäme. So sind bei bestimmten Arten von Betrieben - wie gerade im Reinigungsgewerbe - typischerweise nur die Belegschaft und deren Organisation wesentlich, nicht aber die materiellen Betriebsmittel, wie zB Reinigungsmittel (vgl EuGH 24.01.2002, C-51/00 , Temco Service Industries, ARD 5315/6/2002). OGH 24.10.2005, 9 ObA 154/05w.