§ 3 AVRAG, RL 2001/23/EG - Da in einer Trafik die Erwerbsmöglichkeit in erster Linie vom Standort und vom damit vorgegebenen Kundenstock abhängt, während die Leistung und das Zusammenwirken von Trafikant und Belegschaft nur eine geringere Bedeutung haben, zumal die persönliche Beratung und Betreuung bei einer Trafik nur eine untergeordnete Rolle spielt, bringt es die Art des Betriebes mit sich, dass bei der Abwägung der für die Annahme eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien die Übernahme der Belegschaft in ihrer Bedeutung in den Hintergrund tritt.