(§ 3 AVRAG, RL 77/187/EWG) Haben sich bei der Neuvergabe einer Tabaktrafik die wirtschaftliche Organisation, deren „good will“, die Betriebsräumlichkeiten, die wesentliche Geschäftseinrichtung, die Kundenstruktur sowie die Notwendigkeit, die Dienstleistung eines Trafikanten mit Arbeitnehmern vergleichbarer Anzahl zu erbringen, nicht geändert, liegt ein Betriebsübergang auch dann vor, wenn es an einem Übertragungsakt fehlt und es zu einer kurzfristigen Unterbrechung der Verkaufstätigkeit gekommen ist.