( § 3 Abs 1 AVRAG, § 879 ABGB ) Die Beteiligung eines Flugunternehmens an einem anderen Flugunternehmen sowie die Einbringung des Flugbetriebes einer hundertprozentigen Tochter des ersteren in die neue Partnerschaft stellen einen Betriebsübergang dar und bewirken die Anwendung der Bestimmungen des AVRAG auf die Dienstverhältnisses des Bordpersonals und der Piloten der Tochtergesellschaft auch dann, wenn dadurch zwei Klassen von Piloten und Bordpersonal innerhalb eines Unternehmens geschaffen werden. Werden Kündigungen ausgesprochen, um zu verhindern, dass die Piloten durch den Betriebsübergang Arbeitnehmer des anderen Flugunternehmens werden, ohne dass sie wie andere ehemalige Piloten auf ihre Rechte aus dem Betriebsübergang verzichten, sind diese unwirksam. ASG Wien 12.12.2000, 19 Cga 138/94s, Berufung erhoben.