Art 3 RL 2001/23/EG , § 3 AVRAG - Eine GmbH des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist, ist als staatliche Einrichtung anzusehen, der die Bestimmungen einer unmittelbar anwendbaren Richtlinie (hier: Betriebsübergangs-RL) entgegengehalten werden können. Der Gemeindeverband kann sich jedoch nicht auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Betriebsübergangs-RL berufen, um im Falle einer Betriebsveräußerung den Arbeitnehmern die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse beim Erwerber zur Pflicht zu machen.