( AVRAG § 3 Abs 1 ) Dienstverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebsteils gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebsteils auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Alt- und Neupächter keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen. Den Arbeitnehmern des Altpächters stehen somit keine auflösungsbedingten Ansprüche (Abfertigung, Urlaubsentschädigung) diesem gegenüber zu.
OLG Linz 11 Ra 140/97f v. 16.09.1997