( AVRAG § 3 Abs 1 ) Wenn der Erwerber (Pächter) des Betriebsareal s eines stillgelegten Betriebes nach dem Übergang zwar eine gleichartige Tätigkeit ausübt, dabei aber die übernommenen materiellen und/oder immateriellen Werte nur eine untergeordnete, das Bild der entfalteten betrieblichen Tätigkeit nicht wesentlich bestimmende Rolle spielen, liegt mangels Erhaltung der Betriebsidentität kein Betriebsübergang vor.