Die Bereinigungswirkung eines Generalvergleichs umfasst auch solche Ansprüche, an die die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten, einschließlich jener, die aus einer Umgehung der Eintrittsautomatik im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang resultieren, sofern dem Arbeitnehmer nicht gelingt, einen davon abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen zu beweisen.