( ABGB § 897 ) Bezweckt eine Ruhegeldvereinbarung eine Gegenleistung für geleistete Arbeit und Betriebstreue, gelangt eine am Zweck dieser Regelung orientierte Auslegung zum Ergebnis, dass lediglich die Erfüllung der Wartezeit und der Altersklausel unabhängig, ob zu diesem Zeitpunkt das Dienstverhältnis noch aufrecht ist, die Fälligkeit der bereits entstandenen Betriebspensionsforderung bewirkt.