( ASGG § 51, ABGB § 1151 ) Bei Vorstandsmitgliedern ist in der Regel Arbeitnehmerähnlichkeit nicht gegeben, so dass das ASG für deren Rechtsstreitigkeiten mit der Gesellschaft unzuständig ist.
OGH 9 Ob A 2003/96s v. 24.04.1996
Gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN fallen u.a. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Verwaltung der Handelsgesellschaft und der Gesellschaft in die Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt. Gemäß § 51 Abs 3 Z 2 ASGG stehen den Arbeitnehmern Personen gleich, die im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Vorstandsmitglieder sind keine Arbeitnehmer. Soweit ein Anstellungsvertrag (§ 75 AktG) besteht, begründet dieser lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis, das in seiner Struktur nicht verändert werden kann.