EG: Art 141
1. Art 141 EG ist unmittelbar anwendbar und kann vor den innerstaatlichen Gerichten gegenüber jedem AG geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob dieser eine Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ist.
EG: Art 141
1. Art 141 EG ist unmittelbar anwendbar und kann vor den innerstaatlichen Gerichten gegenüber jedem AG geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob dieser eine Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ist.