§ 914 ABGB
§ MRG, § 21 Abs 3 MRG
Im Kaufvertrag über ein Miethaus wurde ein Verrechnungsstichtag für die Liegenschaftsaufwendungen vereinbart. Eine ergänzende Vertragsauslegung spricht dafür, dass der zu diesem Termin bestehende rechnerische Saldo zwischen den eingenommenen und noch nicht abgerechneten Betriebskostenpauschalen und den tatsächlich angefallenen Betriebskosten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dem Käufer ausgefolgt werden muss.