In Abkehr von der bisherigen Rsp des 10. Senates hat der 2. Senat des OGH nunmehr ausgesprochen, dass Lohnsteuerzahlungen gemäß § 28 Z 2 KO anfechtbar sind, weil die Abfuhr der Lohnsteuer nicht aus einem beim DG befindlichen Sondervermögen des DN erfolgt, sondern aus dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners, und die Zahlung daher eine die Masse schmälernde Rechtshandlung des Gemeinschuldners darstellt.