UmgrStG: Art III
Die Einbringung des Betriebes einer Mitunternehmerschaft als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft fällt unter Art III UmgrStG, wenn die Anwendungsvoraussetzungen des § 12 UmgrStG gegeben sind. Dazu gehört das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes am Einbringungsstichtag, spätestens jedoch am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages. Liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 12 UmgrStG für den einzubringenden Betrieb vor, ist Art III leg cit unabhängig davon anwendbar, ob die Mitunternehmeranteile einen positiven Verkehrswert aufweisen. Sollte dies bei einzelnen Mitunternehmern zu verneinen sein, hätten sie keinen Anspruch auf eine einbringungsbedingte Gegenleistung. Erhalten sie dennoch einen Anteil an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, liegt eine Äquivalenzverletzung iSd § 22 Abs 1 UmgrStG vor, wenn kein Ausgleich auf gesellschaftsrechtlicher Ebene (Vereinbarung einer alinearen Ausschüttung) getroffen wird.