( EStG § 24 ) In der Beendigung eines Fruchtgenussverhältnisses ist keine unentgeltliche Betriebsübertragung (Übertragung eines Mitunternehmeranteils) zu sehen. Die Beendigung des Fruchtgenussverhältnisses ist daher aus der Sicht der Fruchtgenussberechtigten als Betriebsaufgabe anzusehen.
VwGH 98/14/0029 v. 21.07.1998