Im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung besteht ein besonderes Kampfverbot in Gestalt einer gesetzlichen Friedenspflicht. Dies darf zwar nicht so weit verstanden werden, dass Mitgliedern des Betriebsrates die Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeit im Betrieb untersagt ist; verboten ist vielmehr die Vornahme und Organisation von Kampfmaßnahmen durch Organe der gesetzlichen Betriebsverfassung in dieser Eigenschaft.