( AuslBG § 28 Abs 6 ) Die uneingeschränkte Strafbarkeit des Auftraggebers (Generalunternehmers) wegen verbotener Ausländerbeschäftigung durch einen Auftragnehmer (Subunternehmer/ Beschäftiger) verstößt gegen den Grundsatz der Unzulässigkeit von Strafen für fremdes Verhalten. § 28 Abs 6 AuslBG idF des Antimissbrauchsgesetzes, BGBl 1995/895, war daher verfassungswidrig.