( EStG § 22 Z 4, § 25 Abs 1 Z 3 ) Sterbegelder aus der Sterbekasse einer Rechtsanwaltskammer sind auch dann Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn der Empfänger nie selbständig gearbeitet hat.
VwGH 93/14/0117 v. 29.07.1997
Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind, soweit sie nicht unter § 25 EStG 1988 fallen, gemäß § 22 Z 4 EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Eine gleichlautende Regelung enthielt bereits § 22 Abs 1 Z 4 EStG 1972.