§ 3 KommStG, § 5 Abs 3 KommStG - Die vom Österreichischen Sparkassenverband gewährten Arbeitslöhne sind nur insoweit kommunalsteuersteuerpflichtig, als sie mit seiner unternehmerischen Tätigkeit - wie zB Schulung, Beratung und Unterstützung der Sparkassen in Fach- und Berufsfragen, Gewährung „unentgeltlichen“ Rechtsschutzes für die Mitgliedsparkassen in geschäftlichen Belangen sowie Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch ständige Einrichtungen und besondere Maßnahmen - zusammenhängen.