ARD-Redaktion
Beschlussfähigkeit und notwendige Mehrheiten
Der Betriebsrat ist gemäß § 68 ArbVG beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; dabei ist von der tatsächlichen Anzahl der BR-Mitglieder auszugehen und nicht von der gesetzlich vorgesehenen Anzahl (selbstverständlich muss der BR aber noch funktionsfähig sein, vgl dazu § 62 Z 2 ArbVG). Die Beschlussfähigkeit muss im Zeitpunkt des Abstimmung gegeben sein.