( AuslBG § 3 Abs 1, § 2 Abs 2 lit b ) Für eine in einer Bar auf Werkvertragsbasis beschäftigte Animierdame ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
VwGH 96/09/0133 v. 01.07.1998
Aus § 2 Abs 2 und Abs 3 AuslBG folgt, dass der Begriff „Beschäftigung“ im AuslBG nicht nur Dienstverhältnisse umfasst, und dass unter Arbeitgeber nicht nur der Partner eines Dienstvertrages zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft daher nach § 3 Abs 1 AuslBG auch einen „Werkvertragsgeber“, wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in gewerberechtlichen oder sonstigen Normen liegt und der „Werkvertrag“ so beschaffen ist, dass der „Werkvertragsnehmer“ zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleichkommt.