(AuslBG § 4 Abs 3 Z 4, § 4 Abs 6) Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für einen geringfügig zu beschäftigenden Ausländer im Bereich der Wohlfahrtspflege darf nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil die angebotene Entlohnung keinesfalls ausreichend für die Deckung des Lebensunterhaltes sei.
VwGH 94/09/0203 v. 13.02.1997