( AuslBG § 3 Abs 1, § 28 ) Auch die Beschäftigung von Staatenlosen ohne Beschäftigungsbewilligung ist verboten und strafbar.
VwGH 97/09/0162 v. 07.04.1999
( AuslBG § 3 Abs 1, § 28 ) Auch die Beschäftigung von Staatenlosen ohne Beschäftigungsbewilligung ist verboten und strafbar.
VwGH 97/09/0162 v. 07.04.1999