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Beschäftigung nach Bedarf

Europarechtinfas 2004/11infas 2004, 147 Heft 6 v. 1.11.2004

Am 28. 9. 1998 schlossen Frau Wippel und P & C einen Dienstvertrag in Form eines "Rahmendienstvertrags über Beschäftigung nach Bedarf", nach dem Ausmaß und Ausgestaltung der Arbeitszeit von Fall zu Fall einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt wurden. P & C forderte danach je nach der anfallenden Arbeit die Dienste von Frau Wippel an, und diese konnte einen angebotenen Arbeitseinsatz jederzeit ablehnen, ohne sich rechtfertigen zu müssen. Der Anhang zum Dienstvertrag sah vor, dass er Frau Wippel kein festes Einkommen sicherte, da beide Seiten ausdrücklich darauf verzichteten, einen bestimmten Beschäftigungsumfang festzulegen. Den Akten ist zu entnehmen, dass P & C in diesem Zusammenhang Frau Wippel in Aussicht stellte, etwa drei Tage pro Woche sowie zwei Samstage im Monat arbeiten zu können. Ihr Entgelt betrug 6,54 € pro Stunde zuzüglich eventueller Verkaufsprovisionen.

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