( BAO § 293b ) Steht gewinnwirksam geltend gemachten IFB auf Grund der Aktenlage ein vom Steuerpflichtigen gebildeter und nicht bestimmungsgemäß verwendeter Steuerfreibetrag entgegen, haftet Abgabenbescheiden, die eine gewinnwirksame Verwendung von IFB zugestehen, eine Rechtswidrigkeit an, die auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus den Abgabenerklärungen beruht, so dass die Bescheide berichtigungsfähig sind.