§ 1389 ABGB - Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zuge eines anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleiches nicht nur eine Generalklausel vereinbart, wonach „alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis“ verglichen sein sollen, sondern in einem weiteren Punkt auch vereinbart, dass steuer- und sozialversicherungsrechtliche Forderungen als nicht vom Vergleich umfasst ausgenommen sind, ist davon auszugehen, dass die Parteien bei Vergleichsabschluss sehr wohl an in Zukunft auftretende Forderungen gedacht haben und nur die ausdrücklich genannten Forderungen von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht umfasst sein sollten.