ABGB: § 1380, § 1389
OGH 25. 3. 2021, 8 ObA 1/21m
Der allgemeine Vergleich erstreckt sich im Zweifel auf alle gegenseitigen Forderungen, sofern die Parteien zumindest daran denken konnten. Ausgenommen sind lediglich Ansprüche, mit deren späterem Entstehen die Parteien trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht rechnen konnten. Die Beurteilung, wie weit die Bereinigungswirkung eines Vergleichs reicht, hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab.