§ 10 Abs 3 UrlG - Hat ein Arbeitnehmer 20 Wochenstunden im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung gearbeitet und bestehen am Ende des Dienstverhältnisses nicht nur offene Urlaubsansprüche aus der Phase der Altersteilzeit, sondern auch noch aus früheren Urlaubsjahren, ist der gesamte offene Urlaub unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beendigung bezogenen 75%igen Entgelts zu berechnen.
OGH 04.05.2005, 8 ObS 4/05d