ABGB §§ 877, 932 Abs 4
ZPO § 273
Wenn der Käufer die mangelhafte Sache verwendet hat, kann der Verkäufer nach Wandlung des Kaufvertrags Anspruch auf ein Benützungsentgelt haben. Das Benützungsentgelt, das die Bereicherung des Käufers durch den subjektiv eingetretenen Nutzen ausgleichen soll, kann über die Wertminderung einer vergleichbaren Sache während des konkreten Nutzungszeitraums ermittelt werden. Allerdings darf der Wertverlust nur insoweit berücksichtigt werden, als er auf eine gebrauchsbedingte Abnützung zurückzuführen ist. Beim Kauf eines neuen Geräts (hier: Rundballenpresse) muss deshalb die besonders hohe Wertminderung, die gleich am Anfang der Nutzung eintritt, ausgeschieden werden.