ABGB §§ 613, 784, 1278 Abs 2, § 1295 Abs 2
EGZPO Art XLII Abs 1
Im Fall einer Substitution auf den Überrest (befreite Vorerbschaft) kann der Vorerbe über das Substitutionsgut unter Lebenden (nicht aber von Todes wegen) bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verfügen. Auch das Verschenken von Nachlassstücken ist zulässig.