( NoVAG § 5, EG-Vertrag Art 95 ) Wird ein Kfz nach Eigenimport in Österreich erstmals zugelassen, ist die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe nicht nach dem im Ausland geforderten Kaufpreis, sondern nach dem Wert des Kfz am Inlandsmarkt zu berechnen.
VwGH 96/14/0075 v. 18.03.1997